1.Zweck
1.1 Zweck der Sport- und Turnierordnung ist es, einheitliche Richtlinien für den Trainingsbetrieb sowie für die Wettkampfvorbereitungen der einzelnen Tanzformationen des Vereins zu schaffen. Weiterhin soll gewährleistet werden, daß eine fachgerechte Aus- und Weiterbildung unter sportlichen Gesichtspunkten und Bedingungen möglich ist.
2.Grundsätzliches
2.1 Gemäß der Satzung Ziffer 2.1, betreibt der TSV Mannheim – Rheinau e.V. die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübungen insbesondere den Bereich:
2.2 Der TSV Mannheim – Rheinau e.V. ist für Breitensportarten, die nicht dem Tanzsport zu geordnet sind, offen. Die Aufnahme von neuen Breitensportarten sind durch den Gesamtvorstand zu genehmigen.
3.Wettkampfsport
3.1 Das Mindestalter von Aktiven für den Wettkampfsport ist das vollendete 5. Lebensjahr.
3.2 Alle Aktiven sollen sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, wenn sie Wettkampfsport betreiben möchten.
3.3 Der Verein unterscheidet nachfolgende Kategorien:
3.4 Aktive, die aufgrund ihrer Leistungsstärke in einer anderen Kategorie starten sollten, können durch Beschluß des Sport- ausschusses des TSV in der betreffenden Leistungsklasse starten. Die Zustimmung der/des Aktiven und der Erziehungsberechtigten ist vor einem möglichen Wechsel einzuholen.
3.5 Über die Aufnahme in eine Tanzformation entscheidet der/die Trainer/in in Verbindung mit der/dem Sportwart/in. Bewerber/innen haben in beiderseitigem Interesse eine Probezeit von 4 Wochen.
3.6 Den Aktiven zur Verfügung gestellte Kleidungsstücke und Utensilien bleiben Eigentum des TSV Mannheim – Rheinau e.V. Im Falle eines Ausscheidens aus der Tanzformation sind diese innerhalb zwei Wochen in gereinigtem und einwandfreiem Zustand beim Zeugwart oder bei den zuständigen Betreuer/innen abzugeben.
3.7 Das Training ist die Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Formationstanz. Deshalb ist es erforderlich, daß alle Mitglieder der Tanzformationen am Training ihrer jeweiligen Gruppe teilnehmen. Die Aktiven der Tanzformationen verpflichten sich mit Eintritt in eine Tanzformation:
3.8 Für Fahrten zum Wettkampf ist der/die Sportwart/in in Zusammenarbeit mit dem/der Jugendwart/in zuständig. Sie haben gemeinsam für Fahrgelegenheiten zu sorgen. Die Aufsichtspflicht des Vereins beginnt mit der Abfahrt am vereinbarten Abfahrtsort und endet mit der Rückkehr zum vereinbarten Abfahrtsort.
Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigte können den Ankunftstermin über die vor Beginn der Saison bekanntgegebene Vereinshotline – Telefon Nr. erfragen.
Sollten Eltern bzw. Erziehungsberechtigte die Anreise bzw. Rückreise mit Aktiven selbst wahrnehmen, sind genaue Absprachen mit dem/der Sportwart/in oder dem Jugendwart/in zu vereinbaren. Für diese Fahrten übernimmt der Verein grundsätzlich keine Haftung.
3.9 Als Aktiver des TSV Mannheim – Rheinau e.V. muß man sich darüber im Klaren sein, daß man in einer Gruppe lebt und die Regeln dieser Gemeinschaft anzuerkennen hat. Die Anweisungen der Verantwortlichen sind grundsätzlich zu befolgen. Bei Veranstaltungen und beim Training ist es üblich, daß die Aktiven für Sauberkeit und Ordnung mitverantwortlich sind und sich an Gemeinschaftsdiensten beteiligen.
3.10 Jede/r Aktive ist gehalten bei eventuell auftretenden Schwierigkeiten, alles ihm Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und den entstandenen Schaden für alle Beteiligten so gering als irgend möglich zu halten. Insbesondere ist er verpflichtet seine Beanstandungen unverzüglich den Verantwortlichen mitzuteilen. Diese sind beauftragt für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich ist. Kommt ein/e Aktiver dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihr/ihm eventuelle Ansprüche insoweit nicht zu.
3.11 Während des Wettkampfes sind die Anweisungen des Sportwartes bzw. seines Beauftragten von allen Aktiven und Verantwortlichen des Vereins verbindlich zu beachten.
3.12 In den Umkleidekabinen des/der Aktiven haben nur die Trainer/innen und Betreuer/ innen Zutritt. Ausnahmen können nur von der/die Sportwart/in oder dessen Vertreter/in genehmigt werden.
4.Breitensport
4.1 Im Bereich des Breitensport ist oberstes Ziel, den Tanzsport insbesondere den Garde- und Schautanzsport, den Gesellschaftstanz und alle Stilrichtungen des Tanzes zu pflegen und zu fördern.
5.Kompetenzverteilung
5.1 Sportwart/in
Die Funktionen des/der Sportwart/in sind aus der Anlage zur Geschäftsordnung (GSO) zu ersehen. Der Sportwart ist für den gesamten Sportbetrieb zuständig und verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere der Bereich des Garde- und Schautanzportes sowie des Gesellschaftstanzes unter Mitwirkung der/des Beauftragten für die Tanzkreise. Für den Bereich Garde- und Schautanz erstellt er die Arbeitshilfen und unterrichtet den/die Trainer/innen über neue Regeln in diesen Fachbereichen.
5.2 Jugendwart/in
Die Funktionen und Aufgaben der/des Jugendwart/in sind aus der Anlage zur Geschäftsordnung (GSO) und aus der Jugendordnung zu ersehen.
5.3 Zeugwart/in
Die Funktionen und Aufgaben des/der Zeugwart/in sind aus der Anlage zur Geschäftsordnung (GSO) zu ersehen.
5.4 Trainer/innen
Der/die Trainer/innen des Vereins sind für die fachgerechte Aus- und Weiterbildung der Aktiven in der jeweiligen Tanzformation zuständig. Zu den weiteren Aufgaben gehören u.a.:
5.5 Betreuer/innen
Der/die Betreuer/innen sind für die Betreuung der jeweiligen Tanzformation zuständig. Zu den weiteren Aufgaben gehören u.a.:
5.6 Elternsprecher/in
Die Aufgaben liegen insbesondere in der Unterstützung des Jugendwartes bei dessen Aufgaben im Jugendbereich.
6.Haftungsklausel
6.1 Der Verein übernimmt keine Haftung für verlorene und gestohlene Wertsachen und andere Gegenstände seiner Aktiven bzw. Mitglieder. Bei Veranstaltungen und Wettkämpfe sind Wertsachen und andere Gegenstände bei den Betreuer/innen abzugeben.
6.2 Werden von den Aktiven bzw. von ihren Erziehungsberechtigten körperliche und geistige Behinderungen, ansteckende Krankheiten, Allergien usw. – die eine regelmäßige Einnahme von Medikamenten erforderlich machen – verschwiegen, übernimmt der Verein gegenüber Ihnen sowie Dritten keine Haftung.
6.3 Für alle durch die Aktiven grob fahrlässig und vorsätzlich verursachten Sach- und Personenschäden, behält sich der TSV Mannheim – Rheinau e.V. das Recht vor, die Erziehungsberechtigten zum Schadenersatz heranzuziehen.
6.4 Die Aufsichtspflicht des Vereins bei Tanzturnieren oder anderen Wettkämpfe beginnt erst mit dem Betreten der Wettkampfstätte. Ausnahme ist der gemeinsame Treffpunkt und die gemeinsame Abfahrt zu Tanzturnieren, andere Wettkämpfe sowie Auftritte bei Veranstaltung. Für die Rückreise sind genaue Absprachen mit den Verantwortlichen bzw. dessen Vertreter zu treffen. Für diese Fahrten übernimmt der Verein grundsätzlich keine Haftung.
6.5 Die Aufsichtspflicht bei den Trainingsstunden der jeweiligen Tanzformationen beginnt mit dem Betreten der Trainingsräume und endet nach Beendigung der Trainingsstunden und dem Verlassen der Trainingsräume.
6.6 Die Haftung des TSV Mannheim – Rheinau e.V. ist auf das Dreifache des jeweiligen Jahresbeitrages beschränkt, soweit ein Schaden durch den Aktiven weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der TSV Mannheim – Rheinau e.V. für einen, dem Aktiven entstandenen Schaden, allein wegen eines Verschuldens eines seiner Funktionsträgers verantwortlich ist.
6.7 Für alle während eines Wettkampfes bzw. einer Veranstaltung oder einer Jugendfreizeit auftretenden Personen- und Sachschäden haftet der TSV Mannheim – Rheinau e.V. nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Versicherungen gegenüber Dritten, Aktiven und Mitgliedern.
7.Strafbestimmungen
7.1 Bei Verstößen gegen diese Ordnung, insbesondere gegen die Ziffern 3.1 – 3.12 können durch den Sportausschuß Verwarnungen und Beurlaubungen ausgesprochen werden.
7.2 Ausschlüsse aus einer Tanzformation bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Der Ausschluß eines/einer Aktiven ist zu begründen und dem/der Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Bei Minderjährigen ist der/die Erziehungsberechtigte zu unterrichten.
7.3 Die Mitgliedschaft im TSV Mannheim-Rheinau e.V. wird durch einen Ausschluß aus einer Tanzformation nicht berührt.
7.4 Einsprüche gegen evtl. Verwarnungen und Beurlaubungen sind an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der hierüber endgültig entscheidet.
8.Gebühren und Unkostenbeteiligungen
8.1 Bei Aufnahme in eine Tanzformation ist eine pauschale, nicht rückzahlbare Kostenbeteiligung für Kostüme (siehe Anlage zur Finanzordnung) zu entrichten.
Bei Ausgabe des Tanzkostümes für Gardetänze wird dieses kostenlos ausgetauscht, wenn diese dem/der Aktive nicht mehr passen sollte.
Bei Ausgabe eines Schautanzkostümes wird eine zusätzliche Kostenbeteiligung erhoben. Diese Kostenbeteiligung wird in einer Abteilungs- und Elternversammlung mitgeteilt.
Bei Austritt aus der Tanzformation oder aus dem Verein wird keine Kostenbeteiligung für die Tanzkostüme zurückerstattet.
8.2 Die Tanzstiefel, Tanzschuhe, Trainingsschuhe, Spitzenhosen und Strumpfhosen von den Aktiven selbst auf eigene Kosten zu kaufen.
8.3 Die/der Aktive verpflichtet sich insbesondere die Ziffer 3.7 c der Sport- und Turnierordnung zu beachten und die überlassenen Uniformteile und Utensilien pfleglich zu behandeln in einwandfreiem Zustand und nur zu den gemeinsamen Auftritten zu tragen.
8.4 Bei Verlust und Beschädigung von Tanzkostümen, Uniformen und Vereinsutensilien ect. ist der Schaden mit dem Wiederbeschaffungswert anzusetzen.
8.5 Für die Turniersaison wird von allen Aktiven eine Fahrtkostenpauschale erhoben, die vor Beginn der jeweiligen Saison zu entrichten ist. Die Höhe der Fahrtkostenpauschale wird in einer Abteilungs- bzw. Elternversammlung mitgeteilt.
8.6 Der TSV Mannheim – Rheinau e.V. kann weitere Kosten oder Gebühren erheben, wenn diese durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen wurde und in einer Abteilungs- bzw. Elternversammlung mitgeteilt wird.
8.7 Aktive im Solistenbereich tragen alle Aufwendungen für diesen Bereich selbst. Hierzu gehören z.B. Startgelder, Trainerhonorar, Kostenfür die Erstellung einer Choreographie.
9.Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes und den zuständigen Sportfachverbänden
9.1 Für alle aktive Mitglieder des Vereins sind die nachfolgenden Ordnungen:
9.2Die oben genannten Ordnungen sind bei der Geschäftsstelle einzusehen bzw. gegen Gebühr erhältlich.
10.Sonstiges
10.1 Die mit dem 1. Rheinauer Carnevalverein von 1963 e.V. „Die Sandhase“ getroffene Vereinbarung ist in der jeweils gültigen Fassung für alle Mitglieder des TSV Mannheim – Rheinau e.V. verbindlich.
10.2 Auftritte sowie Terminvereinbarungen bedürfen der Zusage der/des Sportwart/in. Bei dessen Verhinderung die Zusage des 1. Vorsitzenden oder eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes. Insbesondere gilt für alle Terminvereinbarungen, die von den Verantwortlichen des TSV Mannheim – Rheinau e.V. vereinbart werden, die Ziffer 1 dieser Ordnung.
11.Salvatorische Klausel
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
11.2 Für den Fall, daß eine Bestimmung dieser Ordnung unwirksam ist, soll eine andere Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem Sinn und gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht und die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt.
1.1 Zweck der Sport- und Turnierordnung ist es, einheitliche Richtlinien für den Trainingsbetrieb sowie für die Wettkampfvorbereitungen der einzelnen Tanzformationen des Vereins zu schaffen. Weiterhin soll gewährleistet werden, daß eine fachgerechte Aus- und Weiterbildung unter sportlichen Gesichtspunkten und Bedingungen möglich ist.
2.Grundsätzliches
2.1 Gemäß der Satzung Ziffer 2.1, betreibt der TSV Mannheim – Rheinau e.V. die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübungen insbesondere den Bereich:
- des Gardetanzsportes in den verschiedenen Stilarten
- des Schautanzsportes in allen artverwandten Erscheinungsformen und modernen Stilrichtungen
2.2 Der TSV Mannheim – Rheinau e.V. ist für Breitensportarten, die nicht dem Tanzsport zu geordnet sind, offen. Die Aufnahme von neuen Breitensportarten sind durch den Gesamtvorstand zu genehmigen.
3.Wettkampfsport
3.1 Das Mindestalter von Aktiven für den Wettkampfsport ist das vollendete 5. Lebensjahr.
3.2 Alle Aktiven sollen sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, wenn sie Wettkampfsport betreiben möchten.
3.3 Der Verein unterscheidet nachfolgende Kategorien:
- Aktive ab vollendeten 5. Lebensjahr
- Aktive ab vollendeten 12. Lebensjahr
- Aktive ab vollendeten 16. Lebensjahr
3.4 Aktive, die aufgrund ihrer Leistungsstärke in einer anderen Kategorie starten sollten, können durch Beschluß des Sport- ausschusses des TSV in der betreffenden Leistungsklasse starten. Die Zustimmung der/des Aktiven und der Erziehungsberechtigten ist vor einem möglichen Wechsel einzuholen.
3.5 Über die Aufnahme in eine Tanzformation entscheidet der/die Trainer/in in Verbindung mit der/dem Sportwart/in. Bewerber/innen haben in beiderseitigem Interesse eine Probezeit von 4 Wochen.
3.6 Den Aktiven zur Verfügung gestellte Kleidungsstücke und Utensilien bleiben Eigentum des TSV Mannheim – Rheinau e.V. Im Falle eines Ausscheidens aus der Tanzformation sind diese innerhalb zwei Wochen in gereinigtem und einwandfreiem Zustand beim Zeugwart oder bei den zuständigen Betreuer/innen abzugeben.
3.7 Das Training ist die Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Formationstanz. Deshalb ist es erforderlich, daß alle Mitglieder der Tanzformationen am Training ihrer jeweiligen Gruppe teilnehmen. Die Aktiven der Tanzformationen verpflichten sich mit Eintritt in eine Tanzformation:
- an allen Trainingsstunden und gemeinsamen Auftritten ihrer Tanzformation teilzunehmen;
- rechtzeitige Abmeldung bei dem/der zuständigen Betreuer/in oder Trainer/in;
- alles zu tun, um das Ansehen der Tanzformationen des RCV und des TSV Mannheim – Rheinau e.V. zu mehren und alles zu vermeiden was dem Ansehen der Tanzformationen und dem Verein schadet;
- alle überlassenen Kleidungsstücke und Utensilien pfleglich zu behandeln und in einem einwandfreien Zustand aufzubewahren und nur zu den gemeinsamen Veranstaltungen bzw. Auftritte zu tragen.
3.8 Für Fahrten zum Wettkampf ist der/die Sportwart/in in Zusammenarbeit mit dem/der Jugendwart/in zuständig. Sie haben gemeinsam für Fahrgelegenheiten zu sorgen. Die Aufsichtspflicht des Vereins beginnt mit der Abfahrt am vereinbarten Abfahrtsort und endet mit der Rückkehr zum vereinbarten Abfahrtsort.
Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigte können den Ankunftstermin über die vor Beginn der Saison bekanntgegebene Vereinshotline – Telefon Nr. erfragen.
Sollten Eltern bzw. Erziehungsberechtigte die Anreise bzw. Rückreise mit Aktiven selbst wahrnehmen, sind genaue Absprachen mit dem/der Sportwart/in oder dem Jugendwart/in zu vereinbaren. Für diese Fahrten übernimmt der Verein grundsätzlich keine Haftung.
3.9 Als Aktiver des TSV Mannheim – Rheinau e.V. muß man sich darüber im Klaren sein, daß man in einer Gruppe lebt und die Regeln dieser Gemeinschaft anzuerkennen hat. Die Anweisungen der Verantwortlichen sind grundsätzlich zu befolgen. Bei Veranstaltungen und beim Training ist es üblich, daß die Aktiven für Sauberkeit und Ordnung mitverantwortlich sind und sich an Gemeinschaftsdiensten beteiligen.
3.10 Jede/r Aktive ist gehalten bei eventuell auftretenden Schwierigkeiten, alles ihm Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und den entstandenen Schaden für alle Beteiligten so gering als irgend möglich zu halten. Insbesondere ist er verpflichtet seine Beanstandungen unverzüglich den Verantwortlichen mitzuteilen. Diese sind beauftragt für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich ist. Kommt ein/e Aktiver dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihr/ihm eventuelle Ansprüche insoweit nicht zu.
3.11 Während des Wettkampfes sind die Anweisungen des Sportwartes bzw. seines Beauftragten von allen Aktiven und Verantwortlichen des Vereins verbindlich zu beachten.
3.12 In den Umkleidekabinen des/der Aktiven haben nur die Trainer/innen und Betreuer/ innen Zutritt. Ausnahmen können nur von der/die Sportwart/in oder dessen Vertreter/in genehmigt werden.
4.Breitensport
4.1 Im Bereich des Breitensport ist oberstes Ziel, den Tanzsport insbesondere den Garde- und Schautanzsport, den Gesellschaftstanz und alle Stilrichtungen des Tanzes zu pflegen und zu fördern.
5.Kompetenzverteilung
5.1 Sportwart/in
Die Funktionen des/der Sportwart/in sind aus der Anlage zur Geschäftsordnung (GSO) zu ersehen. Der Sportwart ist für den gesamten Sportbetrieb zuständig und verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere der Bereich des Garde- und Schautanzportes sowie des Gesellschaftstanzes unter Mitwirkung der/des Beauftragten für die Tanzkreise. Für den Bereich Garde- und Schautanz erstellt er die Arbeitshilfen und unterrichtet den/die Trainer/innen über neue Regeln in diesen Fachbereichen.
5.2 Jugendwart/in
Die Funktionen und Aufgaben der/des Jugendwart/in sind aus der Anlage zur Geschäftsordnung (GSO) und aus der Jugendordnung zu ersehen.
5.3 Zeugwart/in
Die Funktionen und Aufgaben des/der Zeugwart/in sind aus der Anlage zur Geschäftsordnung (GSO) zu ersehen.
5.4 Trainer/innen
Der/die Trainer/innen des Vereins sind für die fachgerechte Aus- und Weiterbildung der Aktiven in der jeweiligen Tanzformation zuständig. Zu den weiteren Aufgaben gehören u.a.:
- Erstellung- und Erarbeitung der Garde- und Schautänze;
- Aufstellungen der Tanzformationen;
- Auswahl der Kostüme;
- Beachtung der Richtlinien der jeweiligen Sportfachverbände;
5.5 Betreuer/innen
Der/die Betreuer/innen sind für die Betreuung der jeweiligen Tanzformation zuständig. Zu den weiteren Aufgaben gehören u.a.:
- Betreuung der Aktiven vor, während und nach dem Wettkampf;
- Überprüfung der Kostüme und Utensilien in Abstimmung mit dem Zeugwart;
- Erstellung eines Zeitplanes für das Umziehen und Schminken bei Veranstaltungen bzw. Wettkämpfen;
- Führung einer Aktivenliste innerhalb der jeweiligen Tanzformation;
- Führung einer Bestandsliste über die vereinseigenen Wertsachen in der jeweiligen Tanzformation;
- enge Zusammenarbeit mit dem/der Zeugwart/in im Bereich der Vereinsutensilien
5.6 Elternsprecher/in
Die Aufgaben liegen insbesondere in der Unterstützung des Jugendwartes bei dessen Aufgaben im Jugendbereich.
6.Haftungsklausel
6.1 Der Verein übernimmt keine Haftung für verlorene und gestohlene Wertsachen und andere Gegenstände seiner Aktiven bzw. Mitglieder. Bei Veranstaltungen und Wettkämpfe sind Wertsachen und andere Gegenstände bei den Betreuer/innen abzugeben.
6.2 Werden von den Aktiven bzw. von ihren Erziehungsberechtigten körperliche und geistige Behinderungen, ansteckende Krankheiten, Allergien usw. – die eine regelmäßige Einnahme von Medikamenten erforderlich machen – verschwiegen, übernimmt der Verein gegenüber Ihnen sowie Dritten keine Haftung.
6.3 Für alle durch die Aktiven grob fahrlässig und vorsätzlich verursachten Sach- und Personenschäden, behält sich der TSV Mannheim – Rheinau e.V. das Recht vor, die Erziehungsberechtigten zum Schadenersatz heranzuziehen.
6.4 Die Aufsichtspflicht des Vereins bei Tanzturnieren oder anderen Wettkämpfe beginnt erst mit dem Betreten der Wettkampfstätte. Ausnahme ist der gemeinsame Treffpunkt und die gemeinsame Abfahrt zu Tanzturnieren, andere Wettkämpfe sowie Auftritte bei Veranstaltung. Für die Rückreise sind genaue Absprachen mit den Verantwortlichen bzw. dessen Vertreter zu treffen. Für diese Fahrten übernimmt der Verein grundsätzlich keine Haftung.
6.5 Die Aufsichtspflicht bei den Trainingsstunden der jeweiligen Tanzformationen beginnt mit dem Betreten der Trainingsräume und endet nach Beendigung der Trainingsstunden und dem Verlassen der Trainingsräume.
6.6 Die Haftung des TSV Mannheim – Rheinau e.V. ist auf das Dreifache des jeweiligen Jahresbeitrages beschränkt, soweit ein Schaden durch den Aktiven weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der TSV Mannheim – Rheinau e.V. für einen, dem Aktiven entstandenen Schaden, allein wegen eines Verschuldens eines seiner Funktionsträgers verantwortlich ist.
6.7 Für alle während eines Wettkampfes bzw. einer Veranstaltung oder einer Jugendfreizeit auftretenden Personen- und Sachschäden haftet der TSV Mannheim – Rheinau e.V. nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Versicherungen gegenüber Dritten, Aktiven und Mitgliedern.
7.Strafbestimmungen
7.1 Bei Verstößen gegen diese Ordnung, insbesondere gegen die Ziffern 3.1 – 3.12 können durch den Sportausschuß Verwarnungen und Beurlaubungen ausgesprochen werden.
7.2 Ausschlüsse aus einer Tanzformation bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Der Ausschluß eines/einer Aktiven ist zu begründen und dem/der Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Bei Minderjährigen ist der/die Erziehungsberechtigte zu unterrichten.
7.3 Die Mitgliedschaft im TSV Mannheim-Rheinau e.V. wird durch einen Ausschluß aus einer Tanzformation nicht berührt.
7.4 Einsprüche gegen evtl. Verwarnungen und Beurlaubungen sind an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der hierüber endgültig entscheidet.
8.Gebühren und Unkostenbeteiligungen
8.1 Bei Aufnahme in eine Tanzformation ist eine pauschale, nicht rückzahlbare Kostenbeteiligung für Kostüme (siehe Anlage zur Finanzordnung) zu entrichten.
Bei Ausgabe des Tanzkostümes für Gardetänze wird dieses kostenlos ausgetauscht, wenn diese dem/der Aktive nicht mehr passen sollte.
Bei Ausgabe eines Schautanzkostümes wird eine zusätzliche Kostenbeteiligung erhoben. Diese Kostenbeteiligung wird in einer Abteilungs- und Elternversammlung mitgeteilt.
Bei Austritt aus der Tanzformation oder aus dem Verein wird keine Kostenbeteiligung für die Tanzkostüme zurückerstattet.
8.2 Die Tanzstiefel, Tanzschuhe, Trainingsschuhe, Spitzenhosen und Strumpfhosen von den Aktiven selbst auf eigene Kosten zu kaufen.
8.3 Die/der Aktive verpflichtet sich insbesondere die Ziffer 3.7 c der Sport- und Turnierordnung zu beachten und die überlassenen Uniformteile und Utensilien pfleglich zu behandeln in einwandfreiem Zustand und nur zu den gemeinsamen Auftritten zu tragen.
8.4 Bei Verlust und Beschädigung von Tanzkostümen, Uniformen und Vereinsutensilien ect. ist der Schaden mit dem Wiederbeschaffungswert anzusetzen.
8.5 Für die Turniersaison wird von allen Aktiven eine Fahrtkostenpauschale erhoben, die vor Beginn der jeweiligen Saison zu entrichten ist. Die Höhe der Fahrtkostenpauschale wird in einer Abteilungs- bzw. Elternversammlung mitgeteilt.
8.6 Der TSV Mannheim – Rheinau e.V. kann weitere Kosten oder Gebühren erheben, wenn diese durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen wurde und in einer Abteilungs- bzw. Elternversammlung mitgeteilt wird.
8.7 Aktive im Solistenbereich tragen alle Aufwendungen für diesen Bereich selbst. Hierzu gehören z.B. Startgelder, Trainerhonorar, Kostenfür die Erstellung einer Choreographie.
9.Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes und den zuständigen Sportfachverbänden
9.1 Für alle aktive Mitglieder des Vereins sind die nachfolgenden Ordnungen:
- Tanz- und Turniersportordnung incl. den Tanzsportreglement;
- Schiedsgerichtsordnung;
9.2Die oben genannten Ordnungen sind bei der Geschäftsstelle einzusehen bzw. gegen Gebühr erhältlich.
10.Sonstiges
10.1 Die mit dem 1. Rheinauer Carnevalverein von 1963 e.V. „Die Sandhase“ getroffene Vereinbarung ist in der jeweils gültigen Fassung für alle Mitglieder des TSV Mannheim – Rheinau e.V. verbindlich.
10.2 Auftritte sowie Terminvereinbarungen bedürfen der Zusage der/des Sportwart/in. Bei dessen Verhinderung die Zusage des 1. Vorsitzenden oder eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes. Insbesondere gilt für alle Terminvereinbarungen, die von den Verantwortlichen des TSV Mannheim – Rheinau e.V. vereinbart werden, die Ziffer 1 dieser Ordnung.
11.Salvatorische Klausel
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
11.2 Für den Fall, daß eine Bestimmung dieser Ordnung unwirksam ist, soll eine andere Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem Sinn und gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht und die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt.