1.Vereinskasse
1.1 Zur Durchführung der in der Satzung verankerten Ziele, führt der Verein eine Vereinskasse, welche der verantwortlichen Leitung des/der Kassierer/in untersteht.
1.2 Die Führung von Nebenkassen sind vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen und unterstehen der Verantwortung des/der Kassierer/in.
2.Verfügungsrecht – Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten
2.1 Für zu tätigende Zahlungsanweisungen sind der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassier/in einzeln verfügungsberechtigt.
2.2 In Kassenangelegenheiten ist die Mitwirkung des/der Kassierer/in vorgeschrieben.
2.3 Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten wird in der Satzung geregelt.
3. Buchführungspflicht
3.1 Über jede Einnahme und Ausgabe muß ein Kassenbeleg vorhanden sein. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind nach den Grundsätzen der ordentlichen Buchführung aufzuzeichnen.
3.2 Sämtliche Kassenbelege sind innerhalb eines jeden Geschäftsjahres fortlaufend zu nummerieren. Dabei ist aus steuerlichen Gründen der ideelle Bereich von dem Zweck- und Wirtschaftsbetrieb zu trennen.
3.3 Nach Abschluß eines jeden Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluß zu erstellen, welcher der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Genehmigung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
4.Haushaltsplan
4.1 Die in einem Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind in einem Haushaltsplan zusammenzufassen, der jeweils bis zum 30.03. eines jeden Jahres dem Gesamtvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Zustimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
4.2 Überschreitungen der Haushaltsansätze müssen vom geschäftsführenden Vorstand gebilligt werden und sind in einem Nachtragshaushalt zusammenzufassen, der von dem Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist.
4.3 Haushaltsüberschreitungen sollen nur in außerordentlichen Fällen beantragt werden und bedürfen einer ausführlichen Begründung.
5.Gebühren und Beiträge
5.1 Die Höhe der Beiträge und Gebühren werden durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. Die derzeitig gültigen Beiträge und Gebühren sind aus der Anlage zur Finanzordnung (hier: Mitgliederbeiträge) zu ersehen.
5.2 Gruppenbeiträge, Kostenbeteiligungen von Mitgliedern werden durch den Gesamtvorstand festgelegt und sind vor Erhebung mit den jeweiligen Gruppen abzusprechen.
5.3 Die Aufnahmegebühr ist einmalig – pro Formular – zu entrichten und wird bei Zahlung des ersten Beitrages fällig.
5.4 Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Entrichtung von Beiträgen und Gebühren befreit.
5.5 Sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, werden die Beiträge und Gebühren jährlich – im Januar eines Jahres – durch Bankeinzugsverfahren eingezogen. Bei Rücklastschriften gehen die dem Verein in Rechnung gestellten Kosten zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
6.Spesen
6.1 Der Verein trägt die Spesen seiner Funktionsträger/innen gemäß der Spesen und Reiseordnung für die Teilnahme an:
6.2 Reisekosten, Fahrgelder und Sonderauslagen können nur von einer Stelle gewährt werden.
6.3 Spesenabrechnungen müssen auf dem vorgesehenen Formular vorgenommen werden.
6.4 Die Übernahme von Reisekosten und Sonderauslagen bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.
7.Kassenprüfung
7.1 Die Kassenprüfer haben gemäß Satzung mindestens einmal im Jahr die Kasse und Buchführung des Vereins einer sachlichen und rechnerischen Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht schriftlich niederzulegen.
7.2 Dem Finanzausschuß ist Einblick in die Kassenunterlagen zu gewähren, wobei eine Terminvereinbarung mit dem/der Kassierer/in zu treffen ist. Bei Nichteinhaltung der Terminvereinbarung ist der 1. Vorsitzende zu unterrichten.
8.Kassenbericht
8.1 Der/die Kassierer/in hat dem geschäftsführenden Vorstand halbjährlich ein Kassenbericht vorzulegen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9.Hilfskräfte
9.1 Über die Einstellung von haupt- oder nebenberuflichen Hilfskräften entscheidet der geschäftsführende Vorstand in Verbindung mit dem Finanzausschuß.
9.2 Entstehende Kosten bezüglich der Hilfskräfte sind gegen Nachweis, nach den jeweils gültigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung, zu erstatten.
10.Geschäftsjahr
10.1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr.
11.Salvatorische Klausel
11.1 Sollten einzelne Punkte dieser Ordnung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
11.2 Für den Fall, daß eine Bestimmung dieser Ordnung unwirksam ist, soll eine andere Regelung gelten die, soweit rechtlich möglich ist, welche dem Sinn und gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht und die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt.
1.1 Zur Durchführung der in der Satzung verankerten Ziele, führt der Verein eine Vereinskasse, welche der verantwortlichen Leitung des/der Kassierer/in untersteht.
1.2 Die Führung von Nebenkassen sind vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen und unterstehen der Verantwortung des/der Kassierer/in.
2.Verfügungsrecht – Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten
2.1 Für zu tätigende Zahlungsanweisungen sind der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassier/in einzeln verfügungsberechtigt.
2.2 In Kassenangelegenheiten ist die Mitwirkung des/der Kassierer/in vorgeschrieben.
2.3 Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten wird in der Satzung geregelt.
3. Buchführungspflicht
3.1 Über jede Einnahme und Ausgabe muß ein Kassenbeleg vorhanden sein. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind nach den Grundsätzen der ordentlichen Buchführung aufzuzeichnen.
3.2 Sämtliche Kassenbelege sind innerhalb eines jeden Geschäftsjahres fortlaufend zu nummerieren. Dabei ist aus steuerlichen Gründen der ideelle Bereich von dem Zweck- und Wirtschaftsbetrieb zu trennen.
3.3 Nach Abschluß eines jeden Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluß zu erstellen, welcher der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Genehmigung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
4.Haushaltsplan
4.1 Die in einem Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind in einem Haushaltsplan zusammenzufassen, der jeweils bis zum 30.03. eines jeden Jahres dem Gesamtvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Zustimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
4.2 Überschreitungen der Haushaltsansätze müssen vom geschäftsführenden Vorstand gebilligt werden und sind in einem Nachtragshaushalt zusammenzufassen, der von dem Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist.
4.3 Haushaltsüberschreitungen sollen nur in außerordentlichen Fällen beantragt werden und bedürfen einer ausführlichen Begründung.
5.Gebühren und Beiträge
5.1 Die Höhe der Beiträge und Gebühren werden durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. Die derzeitig gültigen Beiträge und Gebühren sind aus der Anlage zur Finanzordnung (hier: Mitgliederbeiträge) zu ersehen.
5.2 Gruppenbeiträge, Kostenbeteiligungen von Mitgliedern werden durch den Gesamtvorstand festgelegt und sind vor Erhebung mit den jeweiligen Gruppen abzusprechen.
5.3 Die Aufnahmegebühr ist einmalig – pro Formular – zu entrichten und wird bei Zahlung des ersten Beitrages fällig.
5.4 Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Entrichtung von Beiträgen und Gebühren befreit.
5.5 Sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, werden die Beiträge und Gebühren jährlich – im Januar eines Jahres – durch Bankeinzugsverfahren eingezogen. Bei Rücklastschriften gehen die dem Verein in Rechnung gestellten Kosten zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
6.Spesen
6.1 Der Verein trägt die Spesen seiner Funktionsträger/innen gemäß der Spesen und Reiseordnung für die Teilnahme an:
- Trainings-, Aus- und Weiterbildungsseminare;
- Haupt- und Generalversammlungen der Fachverbände;
- Sportausschußsitzungen oder ähnlichen Sitzungen der Fachverbände;
6.2 Reisekosten, Fahrgelder und Sonderauslagen können nur von einer Stelle gewährt werden.
6.3 Spesenabrechnungen müssen auf dem vorgesehenen Formular vorgenommen werden.
6.4 Die Übernahme von Reisekosten und Sonderauslagen bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.
7.Kassenprüfung
7.1 Die Kassenprüfer haben gemäß Satzung mindestens einmal im Jahr die Kasse und Buchführung des Vereins einer sachlichen und rechnerischen Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht schriftlich niederzulegen.
7.2 Dem Finanzausschuß ist Einblick in die Kassenunterlagen zu gewähren, wobei eine Terminvereinbarung mit dem/der Kassierer/in zu treffen ist. Bei Nichteinhaltung der Terminvereinbarung ist der 1. Vorsitzende zu unterrichten.
8.Kassenbericht
8.1 Der/die Kassierer/in hat dem geschäftsführenden Vorstand halbjährlich ein Kassenbericht vorzulegen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9.Hilfskräfte
9.1 Über die Einstellung von haupt- oder nebenberuflichen Hilfskräften entscheidet der geschäftsführende Vorstand in Verbindung mit dem Finanzausschuß.
9.2 Entstehende Kosten bezüglich der Hilfskräfte sind gegen Nachweis, nach den jeweils gültigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung, zu erstatten.
10.Geschäftsjahr
10.1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr.
11.Salvatorische Klausel
11.1 Sollten einzelne Punkte dieser Ordnung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
11.2 Für den Fall, daß eine Bestimmung dieser Ordnung unwirksam ist, soll eine andere Regelung gelten die, soweit rechtlich möglich ist, welche dem Sinn und gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht und die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt.